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Seit 2008 besteht für KMU die Möglichkeit
der eingeschränkten und damit vereinfachten Revision. Voraussetzung dazu
ist, dass gewisse Schwellenwerte eingehalten werden. Nun hat das
Parlament im Sommer 2011 Änderungen im Revisionsrecht beschlossen und
diese Werte deutlich erhöht. Dies hat zur Folge, dass etwa drei Viertel
der heute ordentlich geprüften Unternehmungen zukünftig nur noch
eingeschränkt geprüft werden müssen.
Mit der Einführung der eingeschränkten
Revision wurden die Anforderungen an die Revision von KMU wesentlich
verringert. Dies betrifft sowohl Aktiengesellschaften wie auch GmbHs
und Genossenschaften. Mit den deutlich erhöhten Schwellenwerten können
davon nun weitaus mehr Firmen profitieren. Die untenstehende Tabelle
gibt die neuen Werte wieder.
Vergleich
der Schwellenwerte
Revisionsrecht ab 2008 Revisionsrecht ab 2012
Bilanzsumme:
CHF 10 Mio.
CHF 20 Mio.
Umsatzerlös:
CHF 20 Mio.
CHF 40 Mio.
Vollzeitstellen:
50 250
Eine ordentliche Revision ist durchzuführen,
wenn zwei der drei Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren überschritten werden. Für die Festlegung der
Revisionsart sind neu das Berichts- und das Vorjahr beizuziehen; also
das Geschäftsjahr 2012 und das Vorjahr 2011 mit der Folge der sofortigen
Anwendung für das Geschäftsjahr 2012! Dies steht im Gegensatz zur
bisherigen Regel, nach welcher die ermittelte Revisionsart erst im
nachfolgenden dritten Jahr anzuwenden war.
Unabhängig davon müssen Publikumsgesellschaften und
Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet
sind, die Bücher ordentlich prüfen lassen.
Wirkung auf Stiftungen und Vereine
Die Erhöhung der Schwellenwerte gemäss
Obligationenrecht wirkt sich auch auf das Stiftungsrecht aus, da im
Zivilgesetzbuch diesbezüglich auf das Aktienrecht verwiesen wird.
Vorbehalten bleiben zusätzliche Anforderungen der
Stiftungsaufsichtsbehörden.
Die Schwellenwerte bei Vereinen bleiben
hingegen unverändert. Somit müssen Vereine wie bisher ordentlich geprüft
werden, wenn zwei der drei nachstehenden Grössen in zwei
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden: Bilanzsumme
von 10 Mio. Franken, Umsatzerlös von 20 Mio. Franken und 50
Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Was bedeutet das in der Praxis?
Unterliegt eine Unternehmung neu nur noch
der eingeschränkten Revision, sind die Prüfungshandlungen deutlich
weniger umfangreich und nicht so tiefgehend. Beispielsweise findet keine
Prüfung des internen Kontrollsystems statt oder es werden grundsätzlich
keine Saldobestätigungen von Kunden und Lieferanten eingefordert; auch
der umfassende Bericht fällt weg. Dies hat zur Folge, dass auch das
Prüfungstestat zuhanden der Generalversammlung eine geringere
Zusicherung aufweist und keine Abnahmeempfehlung zur Jahresrechnung
enthält. Der offenkundige Vorteil für die KMU: Aufwand und Kosten für
die Revision halten sich in bescheidenerem Rahmen.
Aktionäre, Verwaltungsräte und Mitglieder
der Unternehmensleitung sollten sich aber im Klaren sein, welche
Konsequenzen die eingeschränkte Revision mit sich bringt.
Opting up und Opting
out
Für Firmen, welche die eingeschränkte
Revision anwenden dürfen, besteht weiterhin die Möglichkeit des Opting
up – die freiwillige ordentliche Revision
- oder unter Umständen auch des Opting out – dem gänzlichen Verzicht auf
eine Revision.
Zuerst zum Opting up: Ist eine Unternehmung
lediglich zur eingeschränkten Revision verpflichtet, können
Anteilseigner, die zusammen mindestens 10% des Gesellschaftskapitals
vertreten, eine ordentliche Revision verlangen. Eine freiwillige
Unterstellung ist auch durch Beschluss der Generalversammlung möglich.
Trotz Mehraufwand und höherer Kosten sprechen einige Argumente dafür,
wie beispielsweise die höhere Glaubwürdigkeit gegenüber Kreditgebern und
Steuerbehörden oder bessere und geprüfte Basiszahlen bei
Nachfolgeregelungen oder Verkauf.
Nach Gesetz ist es auch möglich, gänzlich
auf die Revision zu verzichten (Opting out). Um dies zu erreichen,
müssen kumulativ drei Kriterien erfüllt sein:
1)
Die Gesellschaft ist lediglich
zur eingeschränkten Revision verpflichte
2)
Es bestehen maximal 10
Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
3)
Sämtliche Gesellschafter
stimmen dem Verzicht der Revision zu.
Das „Opting out“ ist sehr beliebt. Über 90%
der GmbH- und rund 65% der AG-Neugründungen seit 2008 verzichteten auf
eine Revisionsstelle. Die Kehrseite der Medaille: Die Schutzwirkung der
Revision fällt weg und die Sicherheit bezüglich der Qualität der
Jahresrechnung sinkt. Ob eine Revisionsstelle gewählt ist oder nicht,
kann jedermann im Handelsregister selbst nachprüfen unter
www.zefix.ch.
Notwendiger Entscheid
Die eingeschränkte Revision wird mit der
Erhöhung der Schwellenwerte zur am weitest verbreiteten Revisionsart.
Verantwortliche der vielen Unternehmungen, welche neu nur noch
eingeschränkt geprüft werden müssen, sollten sich rechtzeitig überlegen,
ob sie freiwillig eine ordentliche Revision durchführen wollen (Opting-up)
oder sich allenfalls bewusst sein, dass die Prüfungssicherheit reduziert
wird und im Testat keine Abnahmeempfehlung der Revisionsstelle abgegeben
wird.
Links
EJPD: Inkraftsetzung der erhöhten Schwellenwerte des Revisionsrechts
2012
KMU-Portal: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts
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