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In den letzten Jahren haben einzelne Arbeitgeber ihren
Angestellten Nebenleistungen anstelle von Lohnerhöhungen zukommen
lassen, um Steuern zu sparen. Diese sogenannten Gehaltsnebenleistungen
gehören – sofern sie nicht als geschäftsmässig begründete Spesen gelten
– allerdings im Grundsatz zum steuerbaren Einkommen. Seit Einführung des
Neuen Lohnausweises (NLA) können Steuerbehörden und
Sozialversicherungsämter solche Positionen besser erkennen.
Auch durch Steuerbehörden genehmigte Spesenreglemente
können seit vergangenem Jahr mehr Licht in diese Angelegenheit bringen
und sind für alle Betroffenen verbindlich. Die Wegleitung zum NLA hält
fest: «Als Spesenvergütungen gelten vom Arbeitgeber ausgerichtete
Entschädigungen für Auslagen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner
dienstlichen Tätigkeit, z.B. auf Geschäftsreise, entstanden sind.»
Wann sind Gehaltsnebenleistungen steuerfrei?
Von den Vergünstigungen sind nur solche steuerfrei,
welche nach den Richtlinien der AHV als geringfügig gelten. Sonst sind
grundsätzlich alle an Mitarbeiter ausbezahlten Geldbeträge als Lohn zu
deklarieren. Werden die massgeblichen Bedingungen eingehalten, sind
bestimmte Gehaltsnebenleistungen nicht oder nur teilweise zu versteuern.
Die Tabelle mit den Nebenleistungen soll einen groben Überblick geben
und ist nicht abschliessend.
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Gehaltsnebenleistungen |
Spesenvergütung |
Lohnbestandteil |
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nicht deklarieren & |
deklarieren & |
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nicht versteuern |
versteuern |
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Dienstaltersgeschenke |
übliche Naturalgeschenke |
höherer
Wert und |
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oder Gutscheine - Wert |
Geldgeschenke |
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bis 500 Franken |
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Lunch-Checks od. Barbeträge |
bis 180 Franken /Mt. |
weiter gehende Leistung |
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Warenrabatte (für Eigenbedarf |
Vergünstigungen bis |
ganze Leistung, falls |
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und
branchenüblich) |
max. Selbstkostenpreis |
Bedingungen nicht |
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eingehalten |
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Übliche Weihnachts-, |
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ganze Leistung, falls |
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Geburtstags- und ähnliche |
Wert bis 500 Franken |
Bedingungen nicht |
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Naturalgeschenke |
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eingehalten |
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Vereins-/Clubmitgliedschaften |
bis 1000 Franken, falls |
ganze Leistung, falls |
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geschäftlich notwendig |
Bedingungen nicht |
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eingehalten |
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WIR-Checks |
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Geldgeschenken |
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gleichgestellt |
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Sichtweise der Steuerbehörden
Sowohl die Steuerbehörden als auch die
Sozialversicherungs-Ämter stützen sich auf die Richtlinien im
Zusammenhang mit dem NLA. Doch spielt auch die Mehrwertsteuer im Konzert
der beiden Schwergewichte eine nicht zu unterschätzende Rolle, bspw.
beim Eigenverbrauch von Fahrzeugen und anderen Gratisleistungen an die
Mitarbeitenden. Trotz der allgemeinverbindlichen Vorgaben der
Schweizerischen Steuerkonferenz ergeben sich kantonale Unterschiede, so
etwa bei der Handhabung von Pauschalspesen. Während der Kanton
Basel-Stadt Pauschalspesen von maximal 6000 Franken ohne genehmigtes
Spesenreglement zulässt, ist dieses in den Kantonen Basel-Landschaft und
Aargau ab dem ersten Franken Pflicht. Im Kanton Aargau müssen zu Beginn
eines jeden Geschäftsjahres die Bezüger von Pauschalspesen namentlich
mit dem vorgesehenen Betrag gemeldet werden.
Pro und kontra Gehaltsnebenleistungen
Die Unternehmungen locken neue Arbeitnehmer gerne mit
Gehaltsnebenleistungen, sogenannten Fringe Benefits. Dafür sind Risiken
im Vorsorgebereich oft nicht ausreichend abgesichert. Häufig wären
weniger Nebenleistungen zu Gunsten von besseren Vorsorgeleistungen eine
zu prüfende Alternative, die den Mitarbeitenden wirklich einen Vorteil
bringen und steuerlich attraktiv sind.
Massvolle Spesenregelungen und faire
Mitarbeiterentlöhnung
Im Vordergrund steht eine faire Entlöhnung aller
Mitarbeitenden entsprechend ihrer Arbeitsleistung. Dann sind auch Ferien
und Freizeit der Mitarbeiter für erfolgreiche Unternehmen wichtig. Hier
wäre das Abtragen von Überzeiten oft sinnvoller, als dass diese
ausbezahlt und versteuert werden müssen.
Weiter ist ein von den Steuerbehörden genehmigtes
Spesenreglement dienlich, damit im Unternehmen und bei den Arbeitnehmern
keine falschen Erwartungen entstehen. Zudem sorgt ein solches Regelwerk
für klare Verhältnisse bei der Deklaration gegenüber den Steuerbehörden.
Steuerbehörden und Sozialversicherungen stützen sich auf
den NLA und die allfälligen Spesenreglemente. Bei Zuwiderhandlungen
werden die entsprechenden Leistungen
aufgerechnet und nachbelastet.
Bei der Mitarbeiterentlöhnung sollte nicht primär die
Steueroptimierung im Vordergrund stehen, sondern die Motivation, für das
Unternehmen hervorragende Leistungen zu erbringen. Auch die Absicherung
gegen Tod, Invalidität und Alter muss einen grösseren Stellenwert haben.
Es sollten also die Chancen und Risiken von Nebenleistungen aufgrund der
konkreten Situation und Bedürfnisse der Unternehmen und deren
Angestellten sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Fachmännische
Beratung durch den Spezialisten lohnt sich auf jeden Fall.
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