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Das
vereinfachte Abrechnungsverfahren ist eine administrative Erleichterung
für alle, die jemanden mit
einem geringen Einkommen beschäftigen (z.B. Putz- oder Haushaltshilfe)
oder die mehrere
Angestellte mit einer kleineren Lohnsumme haben. Viele Privathaushalte
wissen nicht, dass sie ihre
Putzfrau bei der Ausgleichskasse anmelden müssen, falls diese direkt von
ihnen angestellt wird. Für
den der Putzfrau bezahlten Lohn müssen somit Sozialversicherungsbeiträge
entrichtet werden.
Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren
Zur Abrechnung im vereinfachten Verfahren müssen
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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Der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer darf pro Jahr
20'880 Franken nicht übersteigen
(Eintrittsschwelle für die 2. Säule);
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Die gesamte Lohnsumme des Personals darf pro Jahr
55'680 Franken nicht übersteigen
(doppelte maximale jährliche AHV-Altersrente);
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Die gesamten Löhne des Personals müssen im
vereinfachten Abrechnungsverfahren
abgerechnet werden;
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Die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen
ordnungsgemäss eingehalten
werden.
Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen dürfen Arbeitgeber in den
Kantonen Basel-Landschaft,
Basel-Stadt, Bern, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt oder Wallis, in
Frankreich
wohnende Grenzgänger nicht im vereinfachten Verfahren
abrechnen.
Die Lohnabzüge im vereinfachten Verfahren
Der Arbeitgeber zieht dem Arbeitnehmer folgende
Sozialversicherungsbeiträge und
Quellensteuer vom Lohn ab und rechnet diese mit der Ausgleichskasse ab:
Unfallversicherung
Der Arbeitgeber meldet der Ausgleichskasse, bei welchem Versicherer er
die obligatorische
Unfallversicherung abgeschlossen hat oder abschliessen will. Sofern der
Arbeitnehmer weniger als 8
Stunden in der Woche arbeitet, ist er nur gegen Betriebsunfall zu
versichern. Beträgt die
wöchentliche Arbeitszeit mehr als 8 Stunden ist der Arbeitnehmer auch
gegen Nichtbetriebsunfall zu
versichern. Die Prämie für den Betriebsunfall ist vollumfänglich vom
Arbeitgeber zu tragen, die
Prämie für den Nichtbetriebsunfall kann auf den Arbeitnehmer überwälzt
werden. Die Prämien und
Leistungen werden vom Arbeitgeber direkt mit dem Unfallversicherer
abgerechnet.
Die zuständige Ausgleichskasse
Wer noch kein Personal beschäftigt hat und nicht bereits Mitglied einer
Ausgleichskasse ist, meldet
sich innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der
Ausgleichskasse für das
vereinfachte Abrechnungsverfahren an. Zuständig ist die kantonale
Ausgleichskasse des Kantons in
dem der Arbeitgeber seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz hat. Falls der
Arbeitgeber Mitglied eines
Berufsverbandes mit eigener Ausgleichskasse ist, gilt diese.
Ist ein Wechsel vom ordentlichen zum vereinfachten Verfahren möglich?
Ein Wechsel zum vereinfachten Abrechnungsverfahren oder
umgekehrt, kann nur auf den Beginn
eines Kalenderjahres erfolgen. Der Arbeitgeber muss den geplanten
Wechsel der Ausgleichskasse
bis zum Ende des Vorjahres melden.
Hinweis zur direkten Steuer und die Steuerveranlagung
Mit dem Abzug der Quellensteuer von 5% auf dem Lohn sind die Staats-,
Gemeinde- und direkten
Bundessteuern abgegolten. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer:
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Das im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerte
Einkommen wird im ordentlichen
Veranlagungsverfahren nicht berücksichtigt.
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Es ist in der Steuererklärung nicht als steuerbares
Einkommen auszuweisen und wird für die
Bestimmung des
Steuersatzes nicht berücksichtigt.
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Für die Ermittlung des Krankheitskostenabzuges wird
es nicht angerechnet.
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Es entfallen auch die im Zusammenhang mit diesem
Einkommen stehenden Abzüge wie z.B.
Anteil Sozialversicherungsbeiträge, Berufsauslagen,
Zweitverdienerabzug, Abzug für die
Säule 3a)
Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Einkommen sind
jedoch für die
individuelle Verbilligung der Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung, für
Stipendien usw. von Bedeutung.
Fazit
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren bringt zahlreiche Erleichterungen
für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer. Wünschenswert wäre jedoch gewesen, wenn der Gesetzgeber
ein Verfahren
entwickelt hätte, bei welchem die Unfallversicherungsprämie ebenfalls
direkt abgeführt worden
wäre.
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