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Es lohnt sich, Klassiker zu lesen. Zum Beispiel Vergil. Der ungefähr zu
Cäsars Zeiten lebende Star der altrömischen Literatur soll– damals auf
Lateinisch und auf einem Papyrus – notiert haben: "Wenn ich die Götter
im Himmel nicht erweichen kann, werde ich die Hölle in Bewegung setzen".
Auf die zweite Karte scheinen mit Blick auf die eidgenössischen Wahlen
steuerfreundliche Politiker zu setzen, wenn sie jetzt wegen einer
angeblich krassen Irreführung des Publikums fordern, dass eine Änderung
im schweizerischen Steuersystem gestrichen wird, die erst kürzlich
eigeführt wurde. Gemeint ist das so genannte Kapitaleinlageprinzip. Es
wurde in der Referendumsabstimmung vom Februar 2008 als Teil der
Unternehmenssteuerreform II angenommen und ist seit Januar 2011 wirksam.
Es geht um die Frage: Haben die Linken Recht beim Vorwurf, die Rechten
hätten das Volk gelinkt, indem sie der Klasse der nichtstuenden
Kapitalisten unverdiente und viel zu grosse Steuergeschenke zugespielt
haben?
Kann Kapitalrückfluss Einkommen sein?
Der gesunde Bauernverstand lässt vermuten: Einkommen und damit
steuerbares Einkommen kann nur Geld sein, das neu zufliesst und nicht
Geld, das zurückfliesst. Wer sein Kapital von 100'000 Franken auf ein
Bankkonto einzahlt, kann wahrscheinlich einsehen, dass er die Zinsen als
Einkommen versteuern muss. Wenn er aber von seinem Konto nach einer
Weile 20'000 Franken abhebt, wäre er wahrscheinlich nicht einverstanden,
den Rückfluss als Einkommen versteuern zu müssen. Das ist ein weltweit
anerkanntes Prinzip. Die Amerikaner sprechen vom "return of capital" und
zählen dessen Steuerfreiheit zu den fiskalischen Grundrechten.
Im Verhältnis zwischen Aktionären und den von ihnen finanzierten
Aktiengesellschaften tickte die Schweiz bis 2010 ein wenig anders. Man
hatte hier eine kleine Steuerfalle. Es kam sehr darauf an, in welches
buchhalterische Töpfchen die Gesellschaft das von den Investoren
erhaltene Kapital gelegt hatte. Steuerfrei zurückfliessen durften nach
dem so genannten Nennwertprinzip lediglich die Teile aus dem Topf
Grundkapital (offizielle Reduktionen des Aktienkapitals). Wurden die
Kapitaleinlagen anderswie verbucht, etwa bei den Aktienemissionen mit
Ausgabepreis über dem Nennwert (Aufgeld, Agio) oder bei
Kapitalzuschüssen an Gesellschaften in Schieflage, so kam es bei
späterer Rückzahlung zur vollen Besteuerung als Einkommen. Ein klar
sachwidriger Mechanismus. Aktionäre, die sich mit 100'000 Franken in
eine dann doch nicht so rund laufende Aktiengesellschaft eingekauft
hatten (davon aber nur 10'000 Franken als Grundkapital), durften also
staunen: Wurden sie später mit 40'000 Franken wieder ausgekauft, so
waren davon 30'000 Franken als Einkommen steuerbar. Obwohl die Sachlage
einen Verlust von 60'000 Franken vermuten liesse.
Wegfall einer Steuerfalle
Die Unternehmenssteuerreform II wollte dieses alte Ärgernis im
schweizerischen Steuersystem beseitigen. Das Nennwertprinzip wurde
deshalb aufgegeben und durch das Kapitaleinlageprinzip ersetzt, womit
Rückzahlungen von früheren Einlagen generell steuerfrei sind, egal aus
welchem buchhalterischen Topf sie stammen. Das alles rückwirkend, wenn
nicht für alle historischen Kapitaleinlagen (bei den lange zurück
liegenden gäbe es Probleme mit der Spurensicherung), dann zumindest für
solche seit 1997.
Warum ausgerechnet 1997? Als im Jahr 2007 der Gesetzestext geschrieben
wurde, wollte man die Kapitaleinlagen der letzten zehn Jahre
berücksichtigen. So beschloss es zunächst das Bundesparlament und dann
in der Referendumsabstimmung das Stimmvolk. Als Folge von Verzögerungen
bei der Inkraftsetzung des Gesetzes ergibt sich daraus aus heutiger
Sicht die insgesamt vierzehnjährige Rückwirkung.
Weniger Steuereinnahmen
Grosse Aufregung entsteht jetzt, weil das Volumen der neuerdings
steuerfreien Rückzahlungen deutlich grösser zu sein scheint als man sich
ursprünglich ausmalte. Und damit naturgemäss das Volumen der in den
nächsten Jahren möglicherweise eintretenden Steuerausfälle. Dieses
Faktum gewinnt langsam an Konturen, weil die Steuerfreiheit nur für
diejenigen Kapitaleinlagen gilt, die rechtzeitig bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung angemeldet werden. Solche Anmeldungen treffen seit
Anfang 2011 in Bundesbern ein. Die gemeldeten Milliarden übertreffen
schon jetzt alle Erwartungen. Dabei läuft die Anmeldefrist bis Mitte
2012.
Eine verlässliche Voraussage der Steuerausfälle ist freilich ein Ding
der Unmöglichkeit. Man kann nur grob ahnen, wie hoch die Kapitaleinlagen
in den letzten vierzehn Jahren waren. Es ist unklar, wie viele von den
betroffenen Gesellschaften den mit einigen Hindernissen gespickten
Spiessrutenlauf der fristgerechten Anmeldung auf sich nehmen. Niemand
weiss, wann und in welchen Tranchen die steuerfrei gestellten
Kapitaleinlagen als Dividenden ausbezahlt werden. Und es ist vor allem
schleierhaft, zu welchen Steuerminderungen es letztlich kommen wird. Das
hängt stark davon ab, wer im Zeitpunkt der Auszahlung gerade Aktionär
ist. Der Übergang zum Kapitaleinlageprinzip wirkt sich vor allem bei
schweizerischen Privatpersonen und ausländischen Kleinaktionären aus.
Bei den meisten übrigen Aktionärskategorien ist der Effekt klein.
Steuergeschenke?
Der Bundesrat wird mit schwerster Kritik bedacht, weil die Sache mit dem
Umfang der Mindereinnahmen erst jetzt ans Licht kommt. In der Tat:
Sowohl die Botschaft zum Gesetz als auch das Büchlein zur
Referendumsabstimmung deuten zwar allgemein an, dass die Reform den
Fiskus etwas kosten wird (wie jede Lockerung der Steuerschraube). Eine
konkrete Zahl ist dort aber nicht genannt und mit Hinweis auf
Schwierigkeiten der Quantifizierung nicht einmal die Grössenordnung.
Die Linkspolitiker sehen darin einen "Giganto-Bschiss" (im Protokoll der
parlamentarischen Sondersession verewigte Formulierung einer
BL-Nationalrätin) und fordern in Robin-Hood-Manier die sofortige
Streichung des Kapitaleinlageprinzips. Die Volksabstimmung vom Februar
2008 sei zu wiederholen, notfalls auf Anordnung des Bundesgerichts, wo
bereits diesbezügliche Beschwerden deponiert sind. Und sollte ein
rückwirkender Widerruf nicht möglich sein, dann sei zumindest durch
Gesetzesanpassungen dafür zu sorgen, dass die Steuergeschenke so rasch
als möglich aufhören und die Staatskasse weiterhin zu ihren Einnahmen
kommt.
Eine Ungültigerklärung des Resultats einer Volksabstimmung ist eine
extreme Massnahme. Und nachträgliche Korrekturen soeben eingeführter
Gesetze sind auch problematisch. Sie schwächen das für die Wirtschaft
wichtige Vertrauen in die Stabilität der Rechtsordnung und schaffen neue
Ungerechtigkeiten. Der Prozess der Gesetzgebung braucht seine Zeit.
Davon profitieren die Schnelleren, während die Langsameren das Nachsehen
haben.
Es ist daher nichts als vernünftig, dass die grosse Mehrheit der
Bundesparlamentarier die Vorstösse ablehnt und an der Beibehaltung des
Kapitaleinlageprinzips festhält. Zumal der Bauernverstand gebietet, das
Argument der viel zu hohen Steuergeschenke in einem anderen Licht zu
sehen: Die ins Feld geführten Milliarden an Mindereinnahmen in den
kommenden Jahren widerspiegeln ja nur die Tatsache, dass der Fiskus bis
jetzt jedes Jahr Millionen an kaum zu rechtfertigenden Mehreinnahmen
einzukassieren pflegte. Bei der Schliessung der fragwürdigen
Einnahmenquelle summiert sich in der Berechnung, was sich sonst auf
vierzehn Jahre verteilt hätte. Ein Steuergeschenk? Eher ein überfälliger
Beitrag zur Steuergerechtigkeit. Die für den logischen Aufbau unseres
Steuersystems Verantwortlichen sollten sich durch den wahlkampfbedingten
Höllenlärm nicht vom Kurs abbringen lassen.
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