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Die
Mehrwertsteuergrenze liegt jetzt bei 100‘000 Franken
Grundsätzlich
ist jeder Unternehmer mehrwertsteuerpflichtig. Von dieser
Mehrwertsteuerpflicht ist aber befreit, wer seit dem 1. Januar 2010
innerhalb eines Jahres weniger als 100'000 Franken Umsatz aus
steuerbaren Leistungen erzielt. Diese neue Umsatzgrenze und die
Befreiung von der Pflicht, sich im Mehrwertsteuerregister eintragen zu
lassen, führen zu diversen Neubeurteilungen und Anpassungen.
Nach dem alten
Mehrwertsteuerrecht reichte die Unternehmereigenschaft allein für die
Steuerpflicht nicht aus. Es waren zuerst Umsatzhürden zu nehmen:
Steuerpflichtig war, wer einen Jahresumsatz von mehr als 75'000 Franken
erzielte und gleichzeitig eine Steuerzahllast (netto, das heisst MWSt
nach Abzug der Vorsteuer) von 4000 Franken erreichte, oder aber in jedem
Fall, wer die Umsatzlimite von 250'000 Franken überschritt. Mit weniger
detaillierten Gesetzesbestimmungen, mit einer Vereinfachung bei der
Berechnung des massgeblichen Umsatzes und einer Vereinheitlichung der
Umsatzgrenze will der Gesetzgeber die Reformziele erreichen und
Rechtssicherheit gewährleisten. Neu wurde die Limite bei 100‘000 Franken
festgesetzt.
Der
Unternehmer ist steuerpflichtig
Die
Mehrwertsteuerpflicht ist nach dem neuen Mehrwertsteuer-Gesetz immer
dann gegeben, wenn ein Unternehmen betrieben wird, wobei es auf die
Rechtsform oder den Zweck nicht ankommt. Auch ist es unerheblich, ob
tatsächlich Einnahmen erzielt werden (auch die Vorbereitung und der
Abschluss der wirtschaftlichen Tätigkeit gehören zum Lebenszyklus eines
Unternehmens). Wer demnach eine auf die nachhaltige Erzielung von
Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche
Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen
auftritt, betreibt ein Unternehmen. Tätigkeiten im privaten Bereich (wie
Hobbys, Veräusserungen von Gegenständen durch Privatpersonen)
qualifizieren als nicht unternehmerisch und es wird keine
Mehrwertsteuerpflicht begründet. Wird die Umsatzlimite von 100'000
Franken überschritten, muss zwingend eine Registrierung vorgenommen
werden. Wird die Limite unterschritten, so ist das Unternehmen von der
Mehrwertsteuerpflicht befreit und es hat keine Eintragung zu erfolgen.
Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine
sowie gemeinnützige Institutionen gilt die alte Limite von 150'000
Franken.
Änderungen für
Start-ups
Vor allem für
Start-up-Unternehmen, welche in einer ersten Phase nur investieren und
noch keine Erträge erzielen, ist die Verzichtserklärung von grosser
Bedeutung. Das neue Gesetz sieht vor, dass die Eidgenössische
Steuerverwaltung den Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht
von der Leistung von Sicherheiten abhängig machen kann. Begründet wird
diese Massnahme mit der erhöhten Betrugsanfälligkeit dieser neuen
Regelung (es müssen kein Businessplan oder weitere Unterlagen
eingereicht werden).
Bei Eintragungen
und Löschungen ist der Zeitpunkt der Meldung an die Steuerverwaltung
bedeutsam. Bei der Aufnahme oder Ausweitung einer unternehmerischen
Tätigkeit ist die Eintragung beim Überschreiten der massgeblichen
Umsatzlimite innerhalb der ersten 12 Monate grundsätzlich in diesem
Zeitpunkt gegeben. Ist noch ungewiss, ob die Umsatzlimite überschritten
wird, so wird nach 3 Monaten eine neue Schätzung vorgenommen. Ist nach
dieser Schätzung eine Eintragung vorzunehmen, hat der Steuerpflichtige
das Wahlrecht, sich rückwirkend auf das Datum der Geschäftsaufnahme
resp. der Geschäftserweiterung eintragen zu lassen oder aber erst ab dem
Zeitpunkt der zweiten Prognose (auf den Beginn des vierten Monats).
Entscheidet sich
eine Unternehmung zum Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht,
kann dieser Verzicht frühestens auf Beginn der laufenden Steuerperiode
erklärt werden. Somit ist eine rückwirkende Eintragung, welche über die
laufende Steuerperiode hinausgeht, nicht mehr möglich. Wird die
Umsatzlimite unterschritten und die steuerpflichtige Person möchte von
der Steuerpflicht befreit werden, kann die Löschung aus dem
Mehrwertsteuerregister frühestens am Ende der jeweiligen Steuerperiode
vorgenommen werden. Eine Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die
Befreiung von der Steuerpflicht.
Stolpersteine
im Übergangsrecht
Gerade die
übergangsrechtlichen Bestimmungen und Fristen könnten sich als
Stolpersteine erweisen: Für Anpassungen und Wahlmöglichkeiten wird im
Gesetz grundsätzlich eine Frist von 3 Monaten (sprich bis Ende März
2010) oder gar bis Ende 2010 vorgesehen. Für eine Abmeldung im
Mehrwertsteuer-Register wurde den Steuerpflichtigen von der
Steuerverwaltung jedoch nur eine Frist bis Ende Januar 2010 gewährt.
Erzielt eine steuerpflichtige Person weniger als 100'000 Franken Umsatz
und verpasste sie die Frist zur freiwillige Abmeldung im
Mehrwertsteuerregister, so wird dies als Verzicht auf die Befreiung
qualifiziert, womit die steuerpflichtige Person weiterhin für mindestens
eine Steuerperiode eingetragen bleibt. Kleinunternehmen mit Umsätzen
zwischen 100'000 bis 250'000 Franken, bei denen die früher mögliche
Befreiung wegen Nichterreichens der Steuerzahllast-Grenze von 4000
Franken abgeschafft worden ist, hätten sich ebenfalls bis am 31. Januar
2010 unaufgefordert und schriftlich zur Eintragung im Register der
steuerpflichtigen Personen melden müssen.
Auch mit der
Einführung der Vereinfachungen im Bereich der Mehrwertsteuerpflicht
setzt die Mehrwertsteuer – als Selbstveranlagungssteuer – voraus, dass
jeder Wirtschaftsbeteiligte die detaillierten Regelungen, die korrekte
Qualifikation der Sachverhalte und die richtige Ausübung der
Wahlmöglichkeiten kennt.
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