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Gemäss der Definition im Duden ist das
Trinkgeld eine "ursprünglich zum Vertrinken bestimmte kleine Geldmenge".
Daraus abgeleitet könnte interpretiert werden, dass es sich beim
Trinkgeld um eine "zweckgebundene Zuwendung" handelt. Auch einer der
prominentesten Trinker, der verstorbene Entertainer und
Volksschauspieler Harald Juhnke (1929-2005) betonte öfters, dass nur
Trinker ein Anrecht auf Trinkgeld haben! Doch Spass beiseite. Ungeachtet
der tatsächlichen Verwendung der Trinkgelder beleuchtet dieser Artikel
deren steuerliche Behandlung. In den unterschiedlichsten Berufen, ob
Kellner, Barmaid, Taxifahrer, Coiffeur, Carchauffeur, Tankstellenwart
bis hin zum Friedhofspersonal, stellt sich bei der Erstellung der
Steuererklärung oft die Frage: Sind die erhaltenen Trinkgelder zu
versteuern?
Die Frage ist grundsätzlich mit Ja zu
beantworten - Trinkgelder gehören zum steuerbaren Einkommen. Die Antwort
benötigt jedoch eine Präzisierung. In einigen Branchen werden die
Trinkgelder über den Arbeitgeber abgerechnet. Dieser deklariert die
ausbezahlten Beträge auf dem Lohnausweis (unter Ziffer 7) als
zusätzliche Einkünfte des Arbeitnehmers. Allerdings nur dann, wenn diese
einen wesentlichen Lohnanteil ausmachen. Gemäss Wegleitung zum neuen
Lohnausweis gelten hierüber die Bestimmungen der AHV. Anders verhält es
sich hingegen bei denjenigen Trinkgeldern, welche von Gästen oder Kunden
direkt an das Personal fliessen. Diese Beträge sind dem Arbeitgeber
nicht bekannt und erscheinen somit nicht auf dem Lohnausweis.
Das gehört zum steuerbaren Einkommen
Es wird landläufig angenommen, dass nur
die Einkünfte gemäss Lohnausweis zu versteuern sind. Diese Annahme ist
falsch. Nach den kantonalen Steuergesetzen sowie nach dem Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer gehören sämtliche Einkünfte aus einem
Arbeitsverhältnis zum steuerbaren Einkommen. Darin einbezogen sind alle
Nebeneinkünfte, vom Dienstaltersgeschenk bis zu den ausdrücklich
erwähnten Trinkgeldern (Art. 17 Abs.1 DBG) und zwar ungeachtet der
betragsmässigen Höhe und der Wesentlichkeit. Es ist auch gleichgültig,
ob es sich um das Haupteinkommen oder bloss um ein Nebeneinkommen
handelt. Soweit zu den Bestimmungen im Steuergesetz.
In der Veranlagungs-Praxis der
Steuerverwaltungen sind die Einschätzungsbeamten sicher nicht
hauptsächlich mit der Überprüfung von Trinkgeldern beschäftigt. In
speziellen Fällen und bei gewissen Berufsgattungen werden die
Steuererklärungen jedoch auch mit einem Blick auf die deklarierten
Trinkgelder kontrolliert. Unerklärbare Vermögensentwicklungen und
fehlende oder unvollständige Angaben können zu Abklärungen des
Sachverhalts führen. Für regelmässig fliessende Nebeneinkünfte besteht
eine Aufzeichnungspflicht, damit die Deklaration in der Steuererklärung
nachvollziehbar ist. Für die Trinkgelder genügt es beispielsweise, in
der Agenda eine "Milchbüchleinrechnung" zu führen und das Total zusammen
mit dem Nettolohn II in die Steuererklärung zu übertragen.
Deklarieren: schmerzhaft aber
risikofrei
Fazit: Kleine, unwesentliche
Bagatell-Beträge (Overtips, Aufrundungen usw.) können mit gesundem
Menschenverstand hinsichtlich der Steuerbarkeit relativiert werden. Bei
regelmässig fliessenden Trinkgeldern, welche ein grösseres Jahrestotal
ergeben, ist hingegen die Deklaration in der Steuererklärung unbedingt
zu empfehlen. Bei wesentlichen und betragsmässig hohen "Versäumnissen"
droht ein Steuerhinterziehungsverfahren. Falls einige Leserinnen und
Leser dieses Artikels nun das schlechte Gewissen plagt, sei darauf
hingewiesen, dass ab 1. Januar 2010 in allen Kantonen die Möglichkeit
zur straflosen Selbstanzeige von früher nicht versteuerten Einkünften
besteht. Das „2 Millionen Dollar Trinkgeld“, welches Nicolas Cage als
Polizist Charlie im gleichnamigen Spielfilm einer Kellnerin, gespielt
von Bridget Fonda, vermacht, wäre allerdings kaum als Trinkgeld, sondern
wahrscheinlich eher als Schenkung zu versteuern.
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