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Die Position „Mehrkosten für auswärtige
Verpflegung“ in der Steuererklärung für natürliche Personen gehört zu
den Abzügen, bei denen sich die Frage stellt, ob die Einführung einer
„Bierdeckel-Steuererklärung“ nicht doch gefördert werden sollte.
Es handelt sich bei dieser Position um
einen Abzug, der ursprünglich gedacht war für Pendler, welche nicht über
Mittag nach Hause kehren können und sich deshalb im Restaurant
verpflegen müssen. In den Grundzügen ist es auch heute noch so. Anspruch
auf diesen Abzug haben alle Personen, die wegen der grossen Entfernung
zwischen Wohn- und Arbeitsort oder wegen kurzer Essenspause die
Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen können und deshalb Mehrkosten
entstehen.
Zwei praktische Beispiele
Wie aber werden nun „grosse Entfernung“
und „kurze Essenspause“ definiert? Ist der Familienvater
abzugsberechtigt, wenn er in Basel im Gundeli wohnt und beispielsweise
in Sissach als Geschäftsführer seine Mittagspausen infolge Gleitzeit
selber bestimmen kann? Er hätte ja genügend Zeit bei 2h Mittagspause mit
dem Zug nach Basel zu fahren, mit der Familie zu essen und anschliessend
wieder zur Arbeit zurückzukehren. Anders die Detailhandelsangestellte
aus Basel (Klybeck), teilzeitangestellt im Dreispitz, beginnt „erst“ um
14.00 Uhr, arbeitet dafür aber bis um 20.00 Uhr und hat lediglich eine
halbe Stunde Pause. Wenn wir nun die Basler Wegleitung zu Hilfe ziehen,
dann steht hier: „Massgebend sind der Arbeitsweg sowie eine Zeit von 45
Minuten für die Einnahme der Hauptmahlzeit zu Hause.“
Sie sehen, der Geschäftsführer könnte in
Gefahr laufen den Abzug nicht gewährt zu erhalten. Die reine Reisezeit
von Sissach nach Basel und zurück beträgt zwischen 40 und 60 Minuten.
Somit bleiben bei einer Mittagspause von 2h definitiv mehr als 45
Minuten für die Einnahme der Hauptmahlzeit. Sogar bei „nur“ 1 Stunde 30
Mittagspause könnte es reichen. Leider wird es aber so sein, dass dieser
Geschäftsführer aufgrund der hohen Arbeitsbelastung eh nur 30 bis 45
Minuten Zeit für das Mittagessen findet. In solchen Fällen wird dringend
geraten, die Veranlagung der Steuerbehörde genau anzusehen und
allfällige Aufrechnungen zu hinterfragen.
Die Detailhandelsangestellte arbeitet zwar
nur Teilzeit, eine Hauptmahlzeit (nämlich das Nachtessen) fällt aber in
ihre Arbeitszeit. Da sie nur 30 Minuten Zeit hat, steht ihr der Abzug
ebenfalls zu. Auch hier sind allfällige Aufrechnungen zu hinterfragen.
Grundsätzlich gilt: Im Zweifelsfall sollte
der Abzug immer vorgenommen werden (allenfalls mit einer Begründung).
Gerechtigkeit und Gleichheit in der
Kantine
Weiter stellt sich die Frage der Höhe der
Abzüge. Damit die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer bestehen bleibt,
wird den verschiedenen Vergünstigungen der Arbeitgeber Rechnung
getragen. Beispielsweise dürfen Arbeitnehmer, die in der Firma die
Möglichkeit der Kantinenverpflegung haben oder sonstige Vergünstigungen
vom Arbeitgeber erhalten, nur die Hälfte des maximal zulässigen Abzugs
vornehmen.
Wie aber verhält es sich, wenn die Kantine
keinen 5-Sterne-Koch beschäftigt und das Essen eher an den letzten
Militärdienst erinnert. Leider gibt es hier wohl keine Möglichkeit, den
Betrag zu erhöhen. Hier wäre eher ein Gespräch mit der Geschäftsleitung
zu suchen, ob nicht ein neuer Koch eingestellt werden könne.
Den maximal zulässigen Abzug können Sie
vornehmen, wenn Sie keine Vergünstigungen vom Arbeitgeber erhalten und
deshalb auf Ihrem Lohnausweis bei Buchstabe G (Kantinenverpflegung /
Lunch-Checks) kein X steht.
Wie sieht es übrigens aus mit Personen,
die wegen einer Allergie nicht alles essen können? Vor allem wenn diese
in einer Firma arbeiten, die zwar eine Kantine hat, in der aber auf die
Bedürfnisse der Allergiker nicht eingegangen wird oder werden kann. In
solchen Fällen ist es schwierig nachzuweisen, dass die Kantine zwar
vorhanden ist, die Verbilligung jedoch nichts bringt.
Sie sehen, in der Position „Mehrkosten für
auswärtige Verpflegung“ können sich viele Fragen und Probleme
verstecken. Sollte der von Ihnen vorgenommene Abzug in der Veranlagung
von der Steuerbehörde aufgerechnet worden sein und Sie fühlen sich nun
ungerecht behandelt, dann wenden Sie sich an einen Steuerberater. Der
hat meistens entweder die Erklärung für die Einschätzung der
Steuerbehörde oder erkennt ihre allfälligen Schwachpunkte und kann
vielleicht noch etwas für Sie herausholen.
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