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Die meisten Leute zahlen viel zu viel
Steuern. Jedenfalls kommt es ihnen so vor. Einige greifen deshalb zur
Selbsthilfe und nehmen es – vorbeugend – trotz allen Verboten mit der
Vollständigkeit ihrer Steuererklärung nicht so genau. Das mag eine Weile
funktionieren. Prekär kann es allerdings dann werden, wenn die
versunkenen Schätze, aus welchen Gründen auch immer, plötzlich Auftrieb
bekommen und ungewollt ans Licht sprudeln. Das passiert just im dümmsten
Moment und ausgerechnet dort, wo das Steueramt durch seine Visiere die
Szene observiert.
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung
Dem Reichen mit den scheinbar leeren Taschen, der bei
Steuerhinterziehung erwischt wird, blüht ein Strafverfahren, das selten
angenehm und oft teuer ist. Er muss erstens die hinterzogenen Steuern
nachzahlen und zwar für ganze zehn Jahre zurück. Hinzu kommen zweitens
die Verzugszinsen für die nachzuzahlenden Steuern, bei denen sich im
Verlauf von zehn Jahre auch einiges zusammenläppert. Obendrauf kommt
aber drittens auch noch der Saft einer gepfefferten Busse. Deren Höhe
wird bemessen unter Berücksichtigung verschiedener Merkmale des
individuellen Falles (wie Umfang und Dauer der Hinterziehung, Vorsatz
oder Fahrlässigkeit, erstmalige Entgleisung oder Wiederholungstat,
persönliche Verhältnisse). Der übliche Basis-Tarif sind 100 Prozent der
hinterzogenen Steuern. Die Geldstrafe kann bei leichtem Verschulden bis
auf 33 1/3 Prozent ermässigt werden (wenn sich die Regelwidrigkeit als
eine fast schon entschuldbare kleine Konzentrationsschwäche
präsentiert). In der Gegenrichtung kommt bei schwerem Verschulden eine
Erhöhung bis auf 300% in Frage (bei groben Fouls mit nahezu krimineller
Energie).
Was macht es dann insgesamt aus? Das hängt natürlich von den
Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Die Grössenordnung lässt sich aber am
einfachen Beispiel einer "vergessenen" Obligation von 100'000 Franken,
die stets einen Zins von 4% abgeworfen hat und erst jetzt zum Vorschein
kommt, gemäss Tabelle 1 andeuten (bei einer Busse von 100 Prozent).

Hier macht sich der ertappte Missetäter also besser darauf gefasst, dem
Staat die grössere Hälfte (rund 54'000 Franken) des hinterzogenen
Vermögens abliefern zu müssen. Das gilt wohlverstanden nur für das zur
Illustration gewählte Beispiel; bei anderen Annahmen könnten sich andere
Resultate ergeben.
Klassische Selbstanzeige
Es hat schon immer die Möglichkeit gegeben, das steuerliche
Understatement – bevor es zu spät ist – durch eine freiwillige
Selbstanzeige auszubügeln. Und zwar zu leicht günstigeren Konditionen,
denn der Staat sucht vollzahlende Steuerbürger und will bei denjenigen,
die ihr Soll noch nicht ganz erfüllt haben, die Rückkehr in die
Legalität erleichtern. Der Reuige, der aus eigenem Antrieb im Büsserhemd
zur Steuerbehörde geht um sich dort als Steuerdelinquent zu entblössen
und die bisher verheimlichten Positionen auf den Tisch zu legen, kann
deshalb erwarten, dass sein Gesinnungswandel durch freundlicheren
Empfang und mildere Bestrafung honoriert wird. Er muss zwar auch im Fall
der Selbstanzeige die hinterzogenen Steuern für zehn zurückliegende
Jahre samt Verzugszinsen nachzahlen. Die Busse wird aber in der Regel
auf 20 Prozent reduziert. Der Modellfall ist in Tabelle 2 wiedergegeben
(bei einer Busse von 20 Prozent).

Die Selbstanzeige verringert also die abzuliefernde Summe recht fühlbar,
in unserem Beispiel auf etwas mehr als einen Drittel (rund 35'000
Franken) des hinterzogenen Vermögens.
Neue Selbstanzeige (einmal im Leben)
Im eidgenössischen Parlament ist jahrelang (seit 1983) diskutiert
worden, ob es nicht wieder an der Zeit für eine allgemeine, umfassende
Steueramnestie wäre. Eine solche Aktion – zur Festigung der Steuermoral,
vor allem aber auch zur nachhaltigen Steigerung der Steuereinnahmen –
hatte man schon in den Jahren 1940 sowie 1945 durchgeführt und dann im
Jahr 1969. Somit das letzte Mal vor vierzig Jahren. Es lässt sich
argumentieren, dass jede Generation einmal im Leben die Chance haben
sollte, sich bei den Steuern wieder korrekt zu positionieren, ohne dabei
einen massiven finanziellen Aderlass hinnehmen zu müssen.
Das Projekt der grossen Steueramnestie hat sich als derzeit nicht
mehrheitsfähig erwiesen. Das Gesetzgebungsverfahren hat aber immerhin –
mit dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Vereinfachung der
Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen
Selbstanzeige – zwei Neuerungen gebracht, welche ab 2010 sowohl auf
Ebene Bund als auch auf kantonaler Ebene wirksam sein werden.
Die für die Praxis wohl wichtigere Neuheit ist die so genannte straflose
Selbstanzeige. Bei diesem neuen Türchen zur steuerlichen Legalität geht
es im Kern darum, dass jedermann genau ein Mal im Leben zum Instrument
der Selbstanzeige (vgl. oben) greifen darf ohne eine Busse zahlen zu
müssen. Ganz ohne finanzielle Konsequenzen oder umsonst, wie es das
Eigenschaftswort "straflose" bis zu einem gewissen Grad suggeriert, ist
diese Spielart der Selbstanzeige also nicht. Der einzige Unterschied zur
klassischen Selbstanzeige besteht im Wegfall der sonst anfallenden
Geldstrafe von 20 Prozent der hinterzogenen Steuern. Die Konsequenzen
für den Modellfall sind aus Tabelle 3 zu ersehen.

Die straflose Selbstanzeige hilft somit, die abzuliefernde Summe weiter
zu verringern, aber nicht mehr allzu markant, in unserem Beispiel auf
etwas weniger als einen Drittel (rund 30'000 Franken) des hinterzogenen
Vermögens.
In Erbfällen
Die andere Novität betrifft die Behandlung in Erbfällen. Es geht um
Steuerdelikte, welche erst dann zum Vorschein kommen, wenn der
Delinquent schon im Grab liegt. Die Neuregelung ist ein weiterer Beleg
für die Tatsache, dass man sich den Steuern nicht einmal durch den
Freitod entziehen kann. Die fiskalischen Ansprüche werden aber bei
Verstorbenen immerhin deutlich hinuntergeschraubt.
Hat sich der Lebensweg des Täters bereits geschlossen, kommt nach
Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein
Strafverfahren mit Busse ohnehin nicht in Frage. Der Schuldige ist durch
seinen Tod dem irdischen Richter entwichen und Bussen, auch
Steuerbussen, sind als persönliche Strafen unvererblich.
Der Gesetzgeber hat zudem die allgemeine Erfahrung berücksichtigt, dass
es oft enorm schwierig ist, einigermassen zuverlässig zu rekonstruieren,
was sich im Finanzhaushalt eines steuerlich nicht ganz ehrlichen
Erblassers in seinen letzten zehn Lebensjahren alles getan hat. Wenn bei
der Inventur des Nachlasses toxische Altlasten auftauchen, hat man
häufig keine Ahnung, wie sie sich historisch entwickelt haben. Wer etwas
vor dem Fiskus versteckt, neigt typischerweise auch sonst zur
Geheimniskrämerei.
Für Erbfälle wird deshalb die so genannte vereinfachte Nachbesteuerung
eingeführt. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass – volle Kooperation der
Erben vorausgesetzt – die hinterzogenen Steuern nur für drei (statt
zehn) zurückliegende Jahre samt Verzugszinsen nachzuzahlen sind und eine
Busse entfällt. Für den Modellfall ergeben sich die Details gemäss
Tabelle 4.

Die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen verringert die
abzuliefernde Summe ganz massiv, in unserem Beispiel auf etwas weniger
als einen Zehntel (rund 7000 - 8000 Franken) des hinterzogenen
Vermögens.
Milderes Recht
Die neuen Bestimmungen machen die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zwar
ein wenig billiger. Der Unterschied zu den bisherigen Rahmenbedingungen
ist jedoch – ausser in Erbfällen – nicht allzu gross. Darum kann man
gesamthaft bestenfalls nur von einer ganz kleinen Steueramnestie
sprechen. Es bleibt abzuwarten, ob sich wirklich viele Steuersünder in
Anbetracht des offerierten Rabatts den Ruck geben und die Steuerbehörden
mit einer Riesenwelle von Selbstanzeigen überfluten.
In strategischer Hinsicht kann für die Betroffenen das Timing der
Selbstanzeige eine Rolle spielen. Auch im Steuerstrafrecht gilt nämlich
der Grundsatz des milderen Rechts (in der Juristensprache: lex mitior).
Alle Fälle, die erst nach dem 1. Januar 2010 abgefertigt werden, sind
deshalb schon nach den neuen, für den Selbstanzeiger günstigeren Regeln
zu behandeln, selbst wenn die zu erfassenden Unzulänglichkeiten zeitlich
unter die Herrschaft des bisherigen, für ihn ungünstigeren Rechts
fallen. Für eine Selbstanzeige ist es also nicht nur manchmal zu spät
sondern manchmal auch zu früh.
Kommentar
Mea Culpa
Die Idee einer Steueramnestie hat man beim Bund während vieler Jahre
gewälzt. Im Parlament wurden dazu seit Beginn der 90er Jahre eine ganze
Reihe von Vorstössen eingereicht, hinzu kamen diverse Standesinitiativen
verschiedener Kantone. Dabei standen zwei Punkte im Vordergrund: Die
Abschaffung der Erbenhaftung und die straflose Selbstanzeige. Sie finden
sich auch in der Botschaft des Bundesrates vom Oktober 2006 zu einem
entsprechenden Bundesgesetz. Mit den zwei genannten Massnahmen ist die
Hoffnung auf Mehrerträge für den Fiskus verbunden, und zwar sowohl aus
den zu bezahlenden Nachsteuern und Verzugszinsen wie auch aus den
zusätzlichen Vermögenssteuern, welche später anfallen.
Im März
vergangenen Jahres haben National- und Ständerat das «Bundesgesetz über
die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung
der straflosen Selbstanzeige» jeweils mit grossem Mehr verabschiedet.
Seine Inkraftsetzung wurde vom Bundesrat auf den 1. Januar 2010
festgelegt. Betroffen von dieser Gesetzesänderung sind die direkte
Bundesssteuer sowie die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und
Gemeinden. Begrüssenswert ist insbesondere der Wegfall der Erbenhaftung,
die grundsätzlich fragwürdig ist. Die straflose Selbstanzeige steht
jedem Steuerpflichtigen nur einmal zu. Zwar hat er keine Busse zu
entrichten, es fallen aber sowohl die ordentliche Nachsteuer wie auch
Verzugszinsen an. Damit konnten zwar die wichtigsten Anliegen der
parlamentarischen Vorstösse erfüllt werden, von einer eigentlichen
Steueramnestie kann aber nur bedingt gesprochen werden. Dazu liegen beim
Bund weiterhin eine Standesinitiative des Kantons Tessin sowie eine
parlamentarische Initiative vor.
Welchen
Erfolg die ab nächstem Jahr geltenden Massnahmen haben, wird sich
weisen. Der Beitrag von Frantisek Safarik erläutert die Details der
straflosen Selbstanzeige und zeigt auf, wie weit der Staat dem reuigen
Steuersünder bereit ist, entgegen zu kommen.
Peter
Wirth
Ergänzende Infos
Bundesgesetz
Bundesgesetz
über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die
Einführung der straflosen Selbstanzeige
Dokumentation Eidg. Steuerverwaltung
Durchführung einer allgemeinen Steueramnestie - Vereinfachung der
Nachbesteuerung in Erbfällen und Einführung der straflosen Selbstanzeige
Faktenblatt
Erbenbesteuerung und straflose Selbstanzeige (11.09.2008)
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