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Die beispiellosen Verluste im Jahr 2008 insbesondere in der Banken- und
Finanzwelt sowie die immensen Boni, welche in den Jahren zuvor an
Verwaltungsräte und Manager dieser Unternehmen bezahlt worden sind, haben zu
heftigen Reaktionen bei Politikern, bei Regierungen und ganz allgemein in der
Öffentlichkeit geführt. Es entstand der Eindruck, die Situation sei durch den
zügellosen und unkontrollierten Umgang mit Mitteln entstanden, die eigentlich
den Aktionären zustehen und durch die Kontrollorgane gleichsam treuhänderisch
verwaltet werden sollten. Fakt ist: Die Festlegung der Entschädigungen,
,
Saläre und Boni der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder und der obersten
Geschäftsleitung liegt beim Verwaltungsrat. Die Aktionäre bzw. die
Generalversammlung haben nach heutigem Recht keine direkte Möglichkeit, die
Entlöhnung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zu beeinflussen.
Der Auftrag an die Revisionsstelle
Hätte nun die Revisionsstelle die Lohnexzesse irgendwie verhindern können oder
müssen? Bei den vom Verwaltungsrat beschlossenen Entschädigungen und Boni
begrenzt sich die Aufgabe der Revisionsstelle auf die Prüfung, ob die
Jahresrechnung gemäss den gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls den
jeweiligen Rechnungslegungs- sowie den Börsenvorschriften
wiedergegeben ist. Nur im seltenen Fall, wo Löhne und Boni nicht in
Übereinstimmung mit den Verwaltungsratsbeschlüssen ausbezahlt oder in der
Jahresrechnung nicht angemessen erfasst und ausgewiesen werden, hat die
Revisionsstelle den Verwaltungsrat zu informieren. Ergreift der Verwaltungsrat
dann keine geeigneten Massnahmen, informiert die Revisionsstelle unter Umständen
die Generalversammlung.
Boni als verdeckte Gewinnausschüttung
Bei vermeintlich überhöhten Entschädigungen kann die Frage auftauchen, ob
verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Dies wäre dann der Fall, wenn eine
Gesellschaft ihren Aktionären oder beteiligten Kaderleuten (geldwerte)
Leistungen ohne angemessene Gegenleistungen zukommen liesse. Solche
Ausschüttungen können gegen die Rechnungslegungsvorschriften und die
Voraussetzungen für die Ausschüttung von Dividenden verstossen. Die
Revisionsstelle hat dann zu beurteilen, ob der Gewinnausweis sowie der Vorschlag
zu dessen Verwendung den Vorschriften entsprechen. Bei einer erheblichen
Verletzung dieser Vorschriften berücksichtigt die Revisionsstelle dies in ihrer
Berichterstattung.
Die Beurteilung der Angemessenheit ist in der Praxis allerdings sehr
problematisch, da ein grosser Ermessensspielraum besteht. Die von den
Publikumsgesellschaften ausgeschütteten Boni verletzten die geltenden Kriterien
kaum, da sie marktgängigen und branchenüblichen Entschädigungen entsprachen und
in den Jahresrechnungen den Vorschriften entsprechend ausgewiesen wurden.
Es ist also nicht Sache der Revisionsstelle
zu beurteilen, ob die von einem Unternehmen geleisteten Saläre und
Boni an das Topkader angemessen oder gerechtfertigt sind. Hingegen muss die
Revisionsstelle prüfen, ob die daraus resultierenden Transaktionen und Angaben
mit Gesetz und Statuten sowie den gegebenenfalls gewählten Rechnungsstandards
übereinstimmen. Und nur in
wesentlichen
Fällen verdeckter Gewinnausschüttung muss die Revisionsstelle reagieren.
Lehren aus der Krise
Es ist denkbar, dass nach der Überwindung der jetzigen Finanzkrise der Rahmen
zur Durchführung einer Risikobeurteilung durch die Geschäftsführung neu
abgesteckt wird und das Vorhandensein eines
idealerweise
dauerhaft und einwandfrei funktionierenden internen Kontrollsystems neue
Bedeutung erlangt. Es darf gehofft werden, dass dies dazu führt, betrügerische
Manipulationen durch Kadermitarbeiter zur Erlangung überrissener Boni besser zu
vermeiden oder rechtzeitig aufzudecken.
Überdies fordern verschiedene Parteien und NGOs vehement, dass künftig die
Aktionäre bei der Salarierung der Manager mitreden können. Der Bundesrat schlägt
im Zusammenhang mit der Revision des Obligationenrechts vor, die Vertretung der
Aktionäre durch Banken abzuschaffen,
was es dem Verwaltungsrat regelmässig ermöglichte, seine Anliegen durchzusetzen.
Die Anlagestiftung Ethos wiederum möchte erreichen, dass die Generalversammlung
über den sogenannten Vergütungsbericht von Publikumsgesellschaften getrennt von
der Jahresrechnung abstimmen kann.
Andere Initiativen gehen noch weiter und sehen vor, dass die Aktionäre
unmittelbar auf die Festlegung der Topkader-Saläre Einfluss
nehmen sollen. In keinem der genannten Vorstösse soll aber die Revisionsstelle
die Aufgabe übernehmen, die Höhe der Saläre und Boni festzulegen, und das ist im
Sinne einer zweckmässigen Corporate Governance auch richtig.
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