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Blockade bei der Unternehmensnachfolge
beseitigt
Beim Verkauf einer Gesellschaft wird in
aller Regel ein steuerfreier privater Kapitalgewinn angestrebt. Sofern
es sich beim Veräusserer jedoch um eine natürliche Person handelt, die
ihre im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an eine juristische Person
verkauft und der Erwerber den Kaufpreis aus den nicht
betriebsnotwendigen Mitteln finanziert („volles Portemonnaie“), kann
eine sogenannte indirekte Teilliquidation vorliegen. Hat der Verkäufer
bei dieser Entreicherung mitgewirkt oder zumindest davon Kenntnis
gehabt, so wird sein realisierter Gewinn steuerlich von einem
steuerfreien Kapitalgewinn in einen steuerbaren Vermögensertrag
umqualifiziert.
In den letzten Jahren ist das Vorgehen der
Eidgenössischen Steuerbehörde im Bereich der indirekten Teilliquidation
immer wieder kritisiert worden. Insbesondere wurde darauf hingewiesen,
dass für die Praxis der indirekten Teilliquidation eine hinreichend
klare gesetzliche Grundlage fehlt. Von prominenter Stelle wurde
pointiert aufgezeigt, dass es sich bei der Theorie der indirekten
Teilliquidation nicht mehr um eine Auslegung, sondern vielmehr um eine
„Weglegung“ des Gesetzes handelt.
Mit dem auf heftige Kritik gestossenen
Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juni 2004 ist die Theorie der indirekten
Teilliquidation zudem in eine neue Dimension vorgedrungen. Das Verdikt
aus Lausanne hat das Prinzip des steuerfreien privaten Kapitalgewinns
ausgehöhlt. Management Buy-Outs wurden praktisch verhindert, da bei
wesentlicher Substanz nur zahlungskräftige, „barzahlende“ Investoren als
Käufer in Frage kommen konnten. Fremdfinanzierte Käufe durch
Familienangehörige oder Mitarbeiter mit einer Refinanzierung über den
laufenden Cash-Flow wurden aufgrund der steuerlichen Bestimmungen quasi
verunmöglicht.
Auf Druck der Öffentlichkeit und der
Politik hat der Bundesrat im Januar 2005 entschieden, die indirekte
Teilliquidation im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II gesetzlich zu
regeln. Nach heftigen Debatten hat die vereinigte Bundesversammlung die
Regelung der indirekten Teilliquidation aus der Vorlage herausgelöst und
sich für eine praxisnahe, gezielt auf die Bekämpfung von Missbräuchen
ausgerichtete Lösung entschieden. Vor allem KMU, die eine Nachfolge im
Kreis der Familie oder durch Mitarbeitende planen, profitieren von
diesen gesetzlichen Bestimmungen. Als „dringende Anpassungen bei der
Unternehmensbesteuerung“
wurden diese neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Erfreulicherweise werden sämtliche noch nicht rechtskräftig veranlagte
Transaktionen ab 2001 von diesen neuen vorteilhaften Regeln profitieren
können.
Die Milderung der Doppelbelastung als
Zankapfel
Das
Teilbesteuerungsverfahren zur Milderung der wirtschaftlichen
Doppelbelastung bildet das Kernstück der Unternehmenssteuerreform II.
Die wirtschaftliche Doppelbelastung wird nicht abgeschafft, nur
gemildert. Dividenden unterliegen weiterhin einer zweifachen
Besteuerung. Durch eine Milderung soll der Anreiz verstärkt werden, mehr
Gewinnanteile auszuschütten und in den Wirtschaftskreislauf
zurückfliessen zu lassen, statt sie aus rein steuerlichen Gründen im
Unternehmen zu „parkieren“. Die Frage, in welchem Ausmass die
Teilbesteuerung von Dividenden beim Aktionär mit qualifizierter
Beteiligung (mindestens 10%) an einem Unternehmen erfolgen soll, führte
zu einem gesetzgeberischen Hin und Her mit einigen Zusatzschlaufen und
Störmanövern. Die Mindestbeteiligungsquote von 10% setzt ein gewolltes
Zeichen zu Gunsten des Unternehmeraktionärs.
Im Rahmen der parlamentarischen
Diskussionen wurde aufgrund sozialpolitischer Überlegungen befürchtet,
ob bei einem zu hohen Entlastungssatz viele Unternehmer Dividenden statt
Lohn beziehen würden und folglich die AHV ausgehöhlt würde. Man sprach
in diesem Zusammenhang vom sogenannten „Kippeffekt“. Studien konnten
jedoch nachweisen, dass eine tiefe Dividendenbesteuerung die grössten
positiven Wachstumseffekte (Löhne, Arbeitsangebot, privater Konsum,
Bruttoinlandprodukt) bewirkt. Letztendlich musste noch beurteilt werden,
ob die Höhe der Entlastung dem verfassungsmässigen Gleichheitsgebot
genügt.
In der am 23. März 2007 zu Ende gegangen
Frühjahressession gelang der Durchbruch und die Vorlage konnte vom
Parlament verabschiedet werden. Insbesondere konnte in Bezug auf die
Teilbesteuerung von Dividenden im Privatvermögen ein Kompromiss gefunden
werden. Bei Beteiligungen von mindestens 10% hatte sich der Ständerat
vorgängig für eine Besteuerungsquote von 70% und der Nationalrat für
eine Besteuerungsquote von 50% ausgesprochen. Im
Differenzbereinigungsverfahren hatten beide Kammern einer 60-prozentigen
Besteuerungsquote zugestimmt.
Keine Mindestgrenze für die Kantone
Im Rahmen der parlamentarischen
Diskussionen stellte sich zudem die Frage, ob der Bundesgesetzgeber den
Kantonen künftig eine Mindestgrenze für die Besteuerung von Dividenden
vorschreiben soll. Einige Kantone sehen bereits heute eine sehr
weitgehende Entlastung mit einer Reduktion von 80% (Glarus) oder 75%
(Schwyz) vor. Die Mehrheit der Kantone, die Entlastungen vorsehen, hat
den Satz jedoch auf 50% festgelegt. Neben der Mindestbeteiligungsquote
von 10% wurde den Kantonen jedoch schlussendlich keine Vorgaben gemacht,
um nicht in die Tarifhoheit der Kantone einzugreifen.
Wie sich die Nordwestschweizer Kantone im
Zusammenhang mit der Milderung der Doppelbelastung positioniert haben
oder positionieren werden, geht aus der Tabelle hervor.
Nordwestschweizer Kantone – Regelung des Dividendenprivilegs
|
|
Einführung per |
Besteuerungsquote |
Art der Privilegierung |
|
Bund |
Noch offen |
60%
(Privatvermögen) /
50% (Geschäftsvermögen) |
Reduktion des steuerbaren Einkommens |
|
Kanton AG |
01.01.2007 (definitiv) |
40% |
Reduktion des
Steuersatzes |
|
Kanton BL |
01.01.2008 (geplant) |
50% |
Reduktion des
Steuersatzes |
|
Kanton BS |
Noch offen |
|
Kanton SO |
01.01.2008 (geplant) |
50% |
Reduktion des
Steuersatzes |
Ausblick
Die Unternehmenssteuerreform I aus dem
Jahr 1997 kann als Erfolg bezeichnet werden. Mit den per 1.1.2007 in
Kraft gesetzten und aus der Unternehmenssteuerreform II herausgelösten
dringenden Anpassungen im Bereich der indirekten Teilliquidation konnte
ein wichtiger Etappensieg realisiert werden. Es ist sehr zu hoffen, dass
die restlichen Punkte dieses Reformpakets trotz des
drohenden
Referendums
und allfälligen Abstimmungsverzögerungen im Sinne einer weiteren
Attraktivitätssteigerung des Schweizer Steuersystems bald in Kraft
gesetzt werden können.
Begriffsdefinitionen
Kapitaleinlageprinzip (auch
Kapitalrückzahlungsprinzip)
Nach diesem Prinzip ist sowohl das einbezahlte Aktienkapital, als auch
jede nachweisbar von den Aktionären getätigte Kapitaleinlage steuerfrei
rückzahlbar (als steuerbarer Vermögensertrag gilt nur das, was in der
Gesellschaft über die von Aktionärsseite zur Verfügung gestellte
Substanz hinaus erwirtschaftet und den Aktionären ausgeschüttet wird).
Transponierung
Übertragung von Beteiligungsrechten auf eine von der gleichen
steuerpflichtigen Person beherrschte Kapitalgesellschaft, was aus
steuerlicher Sicht als Vermögensumstrukturierung und nicht als
Veräusserung gilt. Wirtschaftlich betrachtet erzielt die
steuerpflichtige Person keinen steuerfreien Kapitalgewinn sondern in dem
Umfang steuerbares Einkommen, als der Veräusserungserlös den Nennwert
der übertragenen Aktien übersteigt.
Indirekte Teilliquidation
Beteiligungsrechte aus dem Privatvermögen des Verkäufers werden ins
Geschäftsvermögen eines Dritten zu einem Preis veräussert, der höher als
deren Nennwert ist, wobei der Verkäufer eine Entnahme von
Gesellschaftsmitteln zur Finanzierung des Kaufpreises selbst einleitet.
Teilbesteuerungsverfahren
(auch Dividendenabzugsmethode oder Teileinkünfteverfahren)
Verfahren, nach welchem die Milderung der wirtschaftlichen
Doppelbelastung dadurch erreicht wird, dass beim Anteilsinhaber, im
Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Einkommens, auf der Dividende ein
Einschlag (Abzug) gewährt wird (Bund). Die Kantone sollen sowohl beim
Teilbesteuerungsmass als auch bei der Methode der Milderung der
wirtschaftlichen Doppelbelastung frei sein.
Ersatzbeschaffung
Erwerb eines Ersatzobjekts für zuvor veräussertes betriebsnotwendiges
Anlagevermögen, wobei ein Besteuerungsaufschub resultiert, sofern das
Ersatzobjekt die gleiche betriebliche Funktion erfüllt und die
Ersatzbeschaffung innert angemessener Frist erfolgt.
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