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Neuerungen im Aktienrecht
Mehr Transparenz für Manager-Löhne
Bisher waren Vorschriften zur Offenlegung von Bezügen des Managements
börsenkotierter Firmen nicht gesetzlich geregelt. Das hat sich mit den
Neuerungen im Aktienrecht per 1.1.2007 geändert. Jetzt wird für die
Firmenchefs umfassende Transparenz gefordert.
Obwohl grobe
Übertreibungen bei Management-Entschädigungen eher selten vorkommen,
sind sie in aller Munde, und die Bezüge von Managern börsenkotierter
Gesellschaften werden hierzulande immer wieder lautstark debattiert. Je
nach politischer Ausrichtung und nach eigenen Einkommensverhältnissen
sind derartige Diskussionen mehr oder weniger heftig und werden wohl nie
frei von Neid und Missgunst sein.
Deswegen und auch
um – laut bundesrätlicher Botschaft – "einem wichtigen politischen und
wirtschaftlichen Anliegen" zu entsprechen, ist der schweizerische
Gesetzgeber aktiv geworden und hat auf den 1. Januar 2007 die neuen
Artikel 663bbis und 663c Absatz 3 des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR) in Kraft gesetzt. Diese sollen bei den
Management-Entschädigungen mehr Transparenz schaffen. Die Aktionäre als
"Eigentümer" einer Gesellschaft erhalten durch die verbesserte
Information verstärkte Kontrollrechte gegenüber der Leitung .
Was bisher meist freiwillig war …
Bereits vor
Inkraftsetzung der neuen OR-Bestimmung bestanden in der Schweiz
Vorschriften zur Transparenz in Bezug auf Entschädigungen. Dabei
handelte es sich überwiegend um Bestimmungen, welche im Rahmen der
Selbstregulierung der Börsen durch die Swiss Exchange (SWX) erlassenen
wurden. Dazu gehören die im Jahr 2002 in Kraft getretene Corporate
Governance Richtlinie (RLCG) oder die seit dem 1. Juli 2005 geltende
Richtlinie zur Offenlegung von Management-Transaktionen.
Gemäss RLCG waren
die Bestimmungen zur Offenlegung von Entschädigungen für börsenkotierte
Gesellschaften schon bisher zwingend. Eine Gesellschaft, die sich nicht
daran hielt, musste mit Sanktionen rechnen. Allerdings hatten diese
Regelwerke nicht den Rang von formellen Gesetzen. Sie wurden von einer
privaten Institution – immerhin indirekt gestützt auf ein formelles
Gesetz – erlassen, galten jedoch nur für die an der SWX kotierten
Firmen.
Andere Versuche,
die Corporate Governance schweizweit zu regeln, bzw. schweizerischen
Gesellschaften Empfehlungen abzugeben, hatten lediglich den Charakter
von Richtlinien, an welche sich die Gesellschaften nicht zwingend zu
halten hatten und zum Teil auch nicht hielten. Ein derartiges Werk ist
der „Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance“,
herausgegeben von economiesuisse im Jahr 2002. Dieser verweist in Bezug
auf Vergütungen auf die RLCG.
… ist jetzt Gesetz
Aufgrund der neuen
Gesetzesartikel sind also erstmals in den 2008 erscheinenden
Geschäftsberichten für das Geschäftsjahr 2007 die Vergütungen an
Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung von
börsenkotierten Gesellschaften zu veröffentlichen. Beschränkt offen zu
legen sind auch an ehemalige Manager ausgerichtete Vergütungen und nicht
marktübliche Vergütungen an Personen, die den Firmenchefs und
Verwaltungsräten nahe stehen, wie z.B. Ehegatten, wirtschaftlich nahe
stehende Gesellschaften etc.
Als Vergütungen
gelten nicht nur der Lohn, sondern insbesondere auch Bonuszahlungen,
Umsatzbeteiligungen, Sachleistungen oder Aufwendungen, welche Ansprüche
auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen und die Zuteilung von
Aktien, Optionen und ähnlichem. Weiter sind Angaben zu Darlehen und
Krediten zu machen, welche die Gesellschaft an die Betreffenden gewährt.
In den
Geschäftsberichten sind teils Einzelangaben, teils Angaben über
ausbezahlte Gesamtbeträge zu machen. So müssen die Informationen für den
Verwaltungsrat einzeln unter Namens- und Funktionsnennung und für
dasjenige Geschäftsleitungsmitglied mit der höchsten Entschädigung, in
aller Regel den Chief Executive Officer (CEO), offen gelegt werden. Für
die anderen Personen genügen Gesamtangaben.
Da die erwähnten
Angaben im Anhang zur Bilanz zu veröffentlichen sind, werden sie von der
Revisionsstelle auf ihre Übereinstimmung mit Gesetz und Statuten
überprüft. Die Veröffentlichung im Anhang zur Bilanz soll jedoch vor
allem der Information der Aktionäre dienen. Diese
"Aktionärsöffentlichkeit" ist bei kotierten Gesellschaften in aller
Regel jedoch die Öffentlichkeit schlechthin, wodurch das Verhalten des
Managements kontrolliert und grobe Missbräuche erschwert werden .
Die Diskussion hält an
Mit der neuen
Regelung soll einer gewissen Selbstbedienungsmentalität von Managern
entgegengewirkt werden, was durchaus zu begrüssen ist. Ob damit
Diskussionen um (zu) hohe Managemententschädigungen vom Tisch sein
werden, kann bezweifelt werden. So wurden bereits neue Forderungen nach
noch mehr Transparenz gestellt. Eine weitere Aktienrechtsrevision soll
unter anderem der Verwirklichung und Weiterentwicklung der Corporate
Governance dienen und weitergehende Änderungen (z.B. Zuständigkeit der
Generalversammlung betreffend Entschädigungen der obersten
Führungsinstanzen) sind im Gespräch. Es bleibt zu hoffen, dass bei
künftigen Rechtsetzungsprojekten die eigentlichen Ziele der Corporate
Governance nicht aus den Augen verloren werden.
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