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Der
Stiftungsrat, paritätisch zusammengesetzt
aus Vertretern
der
Arbeitnehmer
und
-geber,
bildet das oberste
Organ
einer Pensionskasse. Als solches
trägt es
die
Verantwortung für alle
massgeblichen Entscheide bezüglich
der
Beiträge, Leistungen und
Anlagen. Zwar kann
der
Stiftungsrat
die
Ausführung
delegieren, nicht jedoch
die
Verantwortung.
Die per 1.
Januar
2006
vollumfänglich
in Kraft
gesetzte
1.
BVG-Revision
hat
auch
für
die
Arbeit
dieses Gremiums eine Reihe wichtiger
Konsequenzen.
Der
Gesetzgeber verlangt, dass
die
Vorsorgeeinrichtungen
die
Aus-
und
Weiterbildung
der
Arbeitnehmer-und
Arbeitgebervertreter im Stiftungsrat
sicher stellen.
Die
Ausbildung soll
es den
Stiftungsräten erlauben, ihre
Führungsaufgaben umfassend wahrnehmen
zu können.
Es
soll
sich dabei
um
eine
regelmässige laufende Weiterbildung
handeln. Dabei geht
es
im Wesentlichen
um die
Bereiche Rechtsgrundlagen,
Versicherungstechnik und
Kapitalanlagen. Wenn
die
Vorsorgeeinrichtung
über keinen separaten
Anlageausschuss verfügt, sollte zudem
der
Bereich Kapitalanlagen (Überwachung,
Anlagestrategie, Risikofähigkeit,
Auswahl
der
Vermögensverwalter,
Controlling)
vertieft
bearbeitet werden. Im
Übrigen ist im Gesetz auch vorgesehen, dass
die
Stiftungsräte eine
angemessene Entschädigung für
die
Teilnahme
an den
Sitzungen und
den
Schulungskursen verlangen können.
Loyalität
in
der
Vermögensverwaltung
Im
Rahmen ihrer Anlagetätigkeit haben
die
Vorsorgeeinrichtungen
die
Anforderungen
bezüglich
der
Loyalität
festzulegen, welche
die
damit
betrauten
Personen und Einrichtungen erfüllen müssen. Grundsätzlich könnte
jede Vorsorgeeinrichtung dafür ihr eigenes
Konzept entwickeln.
Dies
wäre
aber sehr aufwändig. Deshalb
hat der
Gesetzgeber
den
Vorsorgeeinrichtungen
empfohlen, sich auf Normen und
Regelwerke anerkannter Organisationen zu beziehen. Ein bewährtes Regelwerk
in der
Beruflichen Vorsorge
bildet
der
Kodex
der
«Stiftung Verhaltenskodex
in der
beruflichen Vorsorge».
Information
und Transparenz
Die
Vorsorgeeinrichtung
muss
ihre
Versicherten jährlich
in
geeigneter
Form
informieren über
-
die
Leistungsansprüche,
den
koordinierten
Lohn,
den
Beitragssatz und das
Altersguthaben;
-
die Organisation
und
die
Finanzierung;
-
die
Mitglieder
des
paritätisch besetzten
Organs.
Aufgrund dieser Vorgaben ist
es
sinnvoll,
wenn sich
der
Stiftungsrat über
die
folgenden Punkte Gedanken
macht:
-
Was will man
mit
der
Kommunikation erreichen?
-
Wie
oft
soll
die
Information
erfolgen?
-
Mit
welchem Informationsmittel
kann
man die
Versicherten
am
besten
erreichen?
-
Von
wem
sollen
die
Informationen
vermittelt werden (Geschäftsführer/
Informationsbeauftragten/Stiftungsratsmitglied)?
Es
ist
darauf zu achten, dass sowohl
die
Aktiven
wie auch
die
Rentner
informiert
werden.
In der
Regel erfolgt
die
Information
im
Zusammenhang
mit dem
Versand
des
Versicherungsausweises
und mit separaten Informationsschreiben. Dabei wird über
die
wichtigsten Elemente
der
Jahresrechnung
informiert und Neuerungen
aus dem BVG-Umfeld dargestellt.
Die
Jahresrechnung als Gesamtes
muss
nicht
zwingend verteilt werden. Auf
Anfrage
muss
dem
Versicherten jedoch
die
Jahresrechnung und
der
Jahresbericht ausgehändigt werden.
Reserven und Anlagen
beim Arbeitgeber
Im
Zusammenhang mit
der
verpflichtenden
Anwendung
von Swiss
GAAP
FER
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«Rechnungslegung
von
Personalvorsorgeeinrichtungen»
muss
sich
der
Stiftungsrat auch Gedanken über
die
Reserven
machen. Das betrifft
die
Festlegung, nach welchen Regeln
die
Rückstellungen und
Wertschwankungsreserven
gebildet
werden.
Die
Anlagen
beim Arbeitgeber
und dem
Arbeitgeber wirtschaftlich nahe
stehenden Unternehmen und Personen
unterliegen strengen Einschränkungen.
So
dürfen
zum Beispiel bei
Vorliegen einer Unterdeckung keine
ungesicherten Anlagen beim Arbeitgeber getätigt werden.
Die
Anlagen
beim
Arbeitgeber müssen
in der
Jahresrechnung
gesondert ausgewiesen und
im Anhang erläutert werden.
Die
verschärften
Anlagerichtlinien gelten seit
dem 1.
Januar
2006.
Teilliquidation im Reglement
Die
Vorsorgeeinrichtungen regeln
in
ihren
Reglementen
die
Voraussetzungen
und das Verfahren zur Teilliquidation.
Eine Teilliquidation
der
Pensionskassen wird dann durchgeführt,
wenn eine grössere Anzahl
von
Versicherten
kollektiv
die
Pensionskasse
verlässt, beispielsweise weil
die
Arbeitgeberfirma
einen Bereich verkauft.
  Die
austretenden Kassenmitglieder erhalten
in
diesem
Fall
auch
einen Anteil
der
freien
Mittel
sowie allenfalls
der
versicherungs-
und anlagetechnischen
Rückstellungen und Reserven. Diese reglementarischen Vorschriften müssen
von der
Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Die
Aufsichtsbehörde selber
muss die
Teilliquidation deshalb nicht mehr genehmigen. Ein
Teilliquidationsreglement
müssen sowohl die Pensionskassen wie auch die Wohlfahrtsfonds erlassen.
Hat eine Teilliquidation stattgefunden, so muss diese im Anhang der
Jahresrechnung kommentiert werden.
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